Partnerschaftsleitbild
Unsere Partnerschaft ist im Zusammenhang mit den einschlägigen Gesetzen und mit dem Status Prävenedig (d.h. direkte, freiwillige und geistesgegenwärtige Zuneigung) gegründet worden, um im Rahmen unserer Möglichkeiten einander ausreichend atmosphärisch und materiell zu versorgen.
Zur ausreichenden Versorgung zählen wir auch die folgenden Grundsätze:
Der entscheidende Ansatz in unserer Partnerschaft ist die Sicht auf den Menschen als ein sich selbst entscheidendes Wesen, das in Freiheit eigenständig handeln kann und innerhalb der geltenden Gesetze auch darf (Gleichwertigkeit).
Zum Thema der Gleichwertigkeit gehört die Achtung und die Toleranz gegenüber jedem anderen Menschen. Das beginnt bekanntermaßen beim Individuum selbst (Selbstumgang).
Diese Sicht auf den Menschen verlangt Respekt vor der Andersartigkeit anderer, die nicht als Abartigkeit verstanden werden muss, nur weil wir sie nicht ausreichend verstehen. Der Umgang mit Fremdem z.B. kann durch Gewinnung von Erkenntnissen zu einem freundlichen Umgang werden.
Unser Hauptinstrumentarium ist die menschliche Logik, die Überprüfbarkeit ermöglicht.
Zur Vorbereitung konkreter Handlungen benötigen wir Kenntnisse möglicher Verhaltens- und Handlungsweisen, die zum Arbeitsthema (zum zu bearbeitenden Sachverhalt) gehören.
Um dies exakt bestimmen zu können, brauchen wir auch Kenntnisse über mögliche Grenzen menschlicher Möglichkeiten oder Fähigkeiten im Zusammenhang mit dem Arbeitsthema.
Um partnerschaftlich angemessen handeln zu können, bedarf es der Fähigkeit zur Einsicht und des Mutes, erarbeitetes Wissen nach einer Realitätskontrolle in den Umgang einzubringen.
Dabei gilt nicht der Ruf eines Menschen als Autoritätsgrundlage, sondern das zu einem Sachverhalt gehörende Wissen. Dieses Wissen muss logische Bezüge zur Partnerschaftsentwicklung aufweisen.
Es kann die Situation auftreten, dass nur wenig Wissen vorhanden ist. Dann muss (müssen als logische Folge) weiteres Wissen aus überprüfbaren Quellen erarbeitet werden.
Durch Klärung von Eigenbeteiligungen und der Beschreibung individueller Fähigkeiten können Umgangsweisen und deren Verantwortung beschrieben werden.
Wir haben ein uneingeschränktes Informationsrecht, es sei denn Gesetze schreiben “Verschlußsachen” vor.
Beide unterliegen nach außen der partnerschaftlichen Schweigepflicht, die nur nach wechselseitiger Absprache oder zum Zwecke legitimer Verteidigung bzw. für medizinisch-therapeutische Zwecke oder für psychologische Analysen aufgehoben werden darf.
Da Unterbewusstes eben unbewusst ist, fehlen in Konflikten häufig die vollen Informationen über die Eigenbeteiligung an den Konflikten. Sobald diese jedoch erkannt sind, können Lösungen für die Konflikte sogar eigenständig gesucht werden. Insofern möchten wir auch die Forderung nach „Hilfe zur Selbsthilfe“ erfüllen.
Der organisatorische Aufbau der Partnerschaft ist wird in Form eines notariell beurkundeten Vertrages festgelegt.
Themen dazu z.B.:
Modifizierte Zugewinngemeinschaft bei partnerschaftlicher Fairneß
Erbfolgen
Erziehungsgrundsätze
Regelungen zur Beendigung der Partnerschaft
Nachpartnerschaftliche Folgen
Treuhandschaften, wenn Kinder da sind
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