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LG Verden

Landgericht Verden 4 0 332/93 Urteil vom 2.11.1995

In dem Rechtsstreit 1. des Walter Alfred Siebel (Kläger zu 1.),

2. Kläger zu 2.), 3. Kläger zu 3.), 4. Kläger zu 4.), 5. Kläger zu 5.), 6. Kläger zu 6.), 7. Kläger zu 7.)

      Kläger,

gegen

1.  (Beklagter zu 1.),

2. Bernhard Brünjes, (Beklagter zu 2.)

      Beklagte,

hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden auf die mündliche Verhandlung vom 31. August 1995 durch (Namen der Richter) für Recht erkannt:

I.

1.) Auf die Klage des Klägers zu 1) wird der Beklagte zu 2) verurteilt, folgende Behauptung nicht aufrechtzuerhalten und zukünftig unmittelbar oder mittelbar, inhaltsgleich oder sinngemäß bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vorn Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM oder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen:

  Der Beklagte zu 2) und auch ein hoher Vertreter des Landkreises Rotenburg sind der Ansicht, dass der Kläger zu 1) sicherungsverwahrt werden muss.

2.) Im übrigen wird die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Klage des Klägers abgewiesen.

II.

1.) Auf die Klage des Klägers zu 1) wird der Beklagte zu 1) verurteilt, folgende Behauptungen nicht aufrechtzuerhalten und zukünftig unmittelbar oder mittelbar, inhaltsgleich oder sinngemäß bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM oder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen:

    a) Der Kläger zu 1) bedient sich für die Aufrechterhaltung und Erweiterung einer kultischen Sekte und des Einflusses auf deren Mitglieder sowie zu seiner eigenen finanziellen Bereicherung anderer Institutionen, so der Klägerin zu 2), 3), 4), 5), der Inhaberin einer pädagogischen Praxis und des Klägers zu 7) sowie noch weiterer pädagogischer Praxen um gerade durch letztere auch über die Kinder an die Erwachsenen heranzukommen;

    b) Der Kläger zu 1) bedient sich zum selben Zwecke einer HEB GmbH, einer HEB Data und einer Firma Heimbau Dauelsen;

    c) Der Kläger zu 1) betreibt mit Unterstützung der übrigen Kläger die achtgrößte Sekte in Deutschland, deren Wirkungsweise mit jener der Scientologen identisch ist, betreibt bei seinen Mitgliedern den Verlust des eigenen Willens und macht sie dadurch geistig und finanziell abhängig; insoweit ist die Sekte der Siebelianer mit jener der Davidianer in den USA vergleichbar;

    d) Die Kinder in den von dem Kläger zu 3) unterhaltenen Heimen werden dort auf die Linie der Sekte getrimmt;

    e) Der Kläger zu 1) ist aus dem Kirchendienst der evangelischen Kirche ausgeschieden, weil ihm dieses von der evangelischen Kirchenleitung nahegelegt worden ist;

    f) Gegen den Kläger zu 1) läuft ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft und dem Finanzamt Verden wegen des Verdachtes der Steuerhinterziehung, wobei sich Spuren der Steuerhinterziehung nach Holland, der Schweiz, Mecklenburg- Vorpommern, England und das Ruhrgebiet verlaufen.

    g) Die Genehmigung nach dem Heilpraktikergesetz ist dem Kläger aus Gründen der fehlenden Qualifikation und wegen sittlicher Unreife verweigert worden.

2.) Auf die Klage des Klägers zu 7) wird der Beklagte zu 1) verurteilt, folgende Behauptung nicht aufrechtzuerhalten und zukünftig unmittelbar oder mittelbar, inhaltsgleich oder sinngemäß bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM oder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen:

    Die Kreisvolkshochschule Verden hat die Meditationskurse des Klägers zu 7.) aufgrund von Hinweisen aus der Öffentlichkeit von ihrem Programm abgesetzt.

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